Statuten

Statuen des Fussballclub Union Buch wirksam

mit 18.  Mai 2004

 

§ 1     Sitz, Name und Tätigkeitsbereich

 

Der Verein führt den Namen „Fussballclub Union Buch“ (FC Buch) und hat seinen Sitz in 6220 Buch in Tirol, Tirol.

 

Er gehört dem Dachverband der „Österreichischen Turn- und Sportunion“ an.

 

Seine Tätigkeit erstreckt sich hinsichtlich der Durchführung von Veranstaltungen auf das Gebiet der Gemeinde Buch bei Jenbach und seine Umgebung und hinsichtlich der Teilnahme an Veranstaltungen auf das ganze Bundesgebiet und in Ausnahmefällen auf das Ausland.

 

§ 2     Zweck des Vereines

 

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

A)     Die Förderung und Verbreitung des Fussballsportes und ähnlicher Ballsportarten.

B)     Die enge, sportkameradschaftliche Verbindung, gegenseitige Unterstützung und Zusammenarbeit, wobei die Verfolgung einer politischen Richtung absolut zu vermeiden ist.

C)     Die Pflege von geselligen Zusammenkünften und die Abhaltung gemeinsamer Veranstaltungen.

 

§ 3     Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

 

A)  der vereinszweick soll durch die in abs. b) und c) angeführten ideellen und matriellen mittel erreicht werden.

B)   als ideelle mittel dienen

-   teilnahme am offiziellen spielbetrieb des tiroler- bzw.

österreichischen fussballverbandes

-          abhaltung von freundschafts- und trainingsspielen

-          trainingseinheiten bzw. trainingslager

-          fachspezifische vorträge, versammlungen und diskussionsabende

-          herausgabe eines mitteilungsblattes

C)   die erforderlichen materiellen mittel sollen aufgebracht werden durch:

-          beitrittsgebühren oder mitgliedsbeiträge

-          ausbildungskostenbeiträge für aktive mitglieder

-          sporterablösen bzw. einnahmen aus verkäufen von spielern

-          einnahmen aus sportlichen veranstaltungen (wie eintrittsgelder), die auch von dritten unterstützt werden können

-          subventionen von bund, land, gemeinden und sonstigen behörden und institutionen

-          spenden

-           sonstige einnahmen aus sponsortätigkeit (werbetafel-vermietungen, unterstützung von postwurfsendungen, spenden in form von dressen u. anderen utensilien)

-          einnahmen aus sonstigen gesellschaftlichen veranstaltungen insbesondere der kantienenbetrieb und die abhaltung von festen

-          einnahmen aus sportplatzvermietung

-          handel mit waren wie z.b. verkauf von trainings- oder fanartikel

 

 

§ 4     Mitgliedschaft

 

1. Die Mitglieder gliedern sich in:

(1)          Aktive Mitglieder

(2)         Unterstützende Mitglieder

(3)         Ehrenmitglieder

(4)         Ausserordentliche Mitglieder

2. Aktive Mitglieder sind solche Mitglieder, die sich am Vereinsleben entweder durch Sportausübung (Trainer, Spieler und sonstige Personen, die aktiv am Trainings- oder Spielbetrieb des Vereines teilnehmen) oder Bekleidung einer Funktion (gewählt oder kooptiert) aktiv beteiligen.

 

Unterstützende Mitglieder sind solche Mitglieder, die den Vereinszielen positiv gegenüberstehen und den Verein durch Zahlung des Mitgliedsbeitrages und auf sonst geeignete Weise ideell oder materiell unterstützen

Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt worden sind

 

Ausserordentliche mitglieder sind solche Personen, die keinen Mitgliedsbeitrag leisten, aber kraft eines Amtes oder einer Tätigkeit bei Bund, Land, Gemeinde oder einer Behörde oder Institution dem Verein nahestehen.

 


3. Aktive Mitglieder können nur natürliche Personen des In- und Auslandes werden. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt über persönliche oder schriftliche Anmeldung. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand.

 

Unterstützende o. ausserordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen des In- und Auslandes werden. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt über persönliche oder schriftliche Anmeldung, durch Bezahlung des Mitgliedsbeitrages oder der vereinbarten Unterstützung. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand.

 

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

 

4. Jedes Mitglied kann jederzeit seinen Austritt aus dem Verein erklären. Dies muss entweder schriftlich erfolgen oder durch mündliche Verständigung eines Vorstandsmitgliedes.

 

5. Mitglieder, die mit der Zahlung ihres Mitgliedsbeitrages mehr als 2 Jahre im Rückstand sind, können vom Vorstand automatisch aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

 

§ 5     Rechte der Mitglieder

 

1. Alle Mitglieder haben das Recht an der Generalversammlung teilzunehmen und Anfragen und Anträge zu stellen. Aktive, unterstützende und Ehrenmitglieder überdies das Recht, sowohl das aktive als auch das passive Wahlrecht auszuüben.

2. Alle Mitglieder haben das Recht an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereines zu benützen und alle hiedurch gegebenen Vorteile in Anspruch zu nehmen. Der Vorstand hat die Möglichkeit die Benützung der Einrichtungen des Vereines einzuschränken, wenn die Gefahr eines materiellen Schadens besteht.

3.  Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

4.    Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen

5.    Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

 

 

§ 6     Pflichten der Mitglieder

 

1. Aktive und unterstützende Mitglieder haben die festgesetzte Beitrittsgebühr oder den festgesetzten Mitgliedsbeitrag laufend und pünktlich zu entrichten.

2. Alle Mitglieder haben die Bestimmungen dieser Statuten einzuhalten, das Interesse des Vereines zu fördern und die Bestrebungen des Vereines zu unterstützen.

3. Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, die Beschlüsse des Vereinsvorstandes und die Anordnungen der zuständigen Funktionäre zu befolgen, ihr Aufgabengebiet nach besten Kräften zu erfüllen, die ihnen vom Verein anvertrauten bzw. zur Verfügung gestellten Geräte und Ausrüstungsgegenstände sorgfältig zu behandeln, den Trainings- und Ausbildungsvorschriften nachzukommen, sich zu den Wettkämpfen zur Verfügung zur Verfügung zu stellen, sich den eigenen Kameraden und dem Gegner gegenüber stets kameradschaftlich und sportlich anständig zu verhalten und auf diese Weise den bestmöglichen Beitrag zu den sportlichen und sonstigen Leistungen des Vereines zu leisten.

 

§ 7     Organe des Vereines

 

Die Organe des Vereines sind:

  1. Die Generalversammlung
  2. Der Vereinsvorstand
  3. Die Kassaprüfer
  4. Das Schiedsgericht

 

Der Vereinsvorstand und die Kassaprüfer werden auf 2 Jahre gewählt. Die Änderung dieses Zeitraumes kann nur über eine Statutenänderung erfolgen..

 

§ 8     Die Generalversammlung

 

  1. Die Generalversammlung ist die Versammlung aller Vereinsmitglieder. Sie findet jährlich einmal statt und ist vom Vorstand, der auch die Tagesordnung festzusetzen hat, bis spätestens 30. Juni einzuberufen.
  2. Der Vorstand hat den Termin für die Generalversammlung mindestens 2 Wochen vorher allen Vereinsmitgliedern unter Angabe der Tagesordnung schriftlich bekanntzugeben. Die Einladung hat den Hinweis zu enthalten, bis wann Anträge an die Generalversammlung gestellt werden können. Solche Anträge sind schriftlich zu stellen und können von den aktiven, unterstützenden und Ehrenmitgliedern gestellt werden. Jeder Antrag muss eine Begründung enthalten. Der Vorstand ist verpflichtet, ordnungsgemäss gestellte Anträge auf die Tagesordnung zu setzen, soferne für deren Behandlung die Generalversammlung zuständig ist.
  3. Anträge, die fristgerecht eingebracht wurden, sind von der Generalversammlung auf jeden Fall vor der Wahl zu behandeln.
  4. Der Beschlussfassung durch die Generalversammlung sind insbesondere vorbehalten:

A)  Die Genehmigung des Protokolles der letzten Generalversammlung

B)   Die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes

C)   Die Entlastung des Vorstandes, insbesondere des Kassiers

D)   Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes

E)   Die Wahl der Kassaprüfer

F)   Die Festsetzung der Beitrittsgebühren bzw. Mitgliedsbeiträge

G)   Änderungen und Ergänzungen der Statuten

H)  Die freiwillige Auflösung des Vereines

I)   Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein

J)   Sonstige wichtige Vereinsangelegenheiten, die wegen ihrer Bedeutung für den Verein von der Gesamtheit der Mitglieder geregelt werden sollen. Diese Feststellung hat im einzelfall der Vorstand zu treffen.

  1. Für einen endgültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. davon Ausgenommen sind Änderungen und Ergänzungen der Statuten und die freiwillige Auflösung des Vereines. Für diese Beschlüsse ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
    Die Stimmabgabe erfolgt mit Ausnahme der Wahl durch Erheben der Hand.
    Die Generalversammlung hat die Möglichkeit eine Abstimmung mittels Stimmzettels zu beschliessen. Bei Stimmengleichheit gilt in diesem Fall der Antrag als abgelehnt.
  2. Die Wahl des Obmannes, des Schriftführers, des Kassiers und deren Stellvertreter sind mittels Stimmzettel durchzuführen. Stellt Sich nur ein Kandidat der Wahl, kann diese auch mit Handaufheben durchgeführt werden. Für die Durchführung der Wahl ist ein Wahlleiter zu bestimmen.
  3. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Nach Neuwahlen ist der Vorsitz an den neugewählten Obmann zu übergeben.


 

  1. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist diese Anzahl nicht erschienen, so findet eine halbe Stunde später eine neue Generalversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diesen Umstand ist bei der Einladung zur Generalversammlung hinzuweisen.
  2. Über den Verlauf der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, in dem die einzelnen Anträge, die wichtigsten Merkmale der Berichte und Beratung und die gefassten Beschlüsse unter Anführung des Abstimmungsergebnisses festzuhalten sind. Das Protokoll ist vom Obmann und dem Schriftführer zu unterfertigen.
  3. Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Der Vorstand hat eine aussserordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn dies mindestens von ¼ der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder schriftlich verlangt und entsprechend begründet wird. Der Vorstand ist in diesem Fall verpflichtet, die Versammlung innerhalb zweier Monate nach Eingang des Verlangens einzuberufen.

 

§ 9     Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter, dem Kassier, dem Kassierstellvertreter, dem Schriftführer und dem Schriftführerstellvertreter. Die Mindestanzahl der Vorstandsmitglieder muss also 6 betragen. Auf Antrag kann der Vorstand auf max. 15 Personen erweitert werden, wobei es nicht notwendig ist, die Funktionen genauer zu definieren (Beiräte).
  2. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Dieser Umstand ist in der nächstfolgenden Generalversammlung zu berichten.
  3. Weiters hat der Vorstand das Recht für bestimmte Aufgaben wählbare Mitglieder mit beratender Stimme zu kooptieren.
  4. Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von Ihnen anwesend ist.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
  8. Ausser durch Tod und Ablauf der Funktionsdauer erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder der Funktion entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Im Falle des Rücktrittes des Obmannes sind die Geschäfte vom Obmannstellvertreter weiterzuführen, es ist jedoch ehebaldigst eine Generalversammlung mit Neuwahlen einzuberufen. Im Falle des Rücktrittes des Kassiers ist eine Kassaprüfung anzuberaumen. Anschliessend sind die Unterlagen dem Kassierstellvertreter bzw. einem zwischenzeitlich kooptierten Vorstandsmitglied unter Anwesenheit des Obmannes zu übergeben.
  9. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

 

§ 10   Aufgabenkreis des Vorstandes

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

A)  Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

B)   Vorbereitung der Generalversammlung;

C)   Einberufung der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlung;

D)   Verwaltung des Vereinsvermögens

E)   Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

F)   Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

 

§ 11    Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

  1. Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegen die Vertretung des Vereines, insbesondere nach aussen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei besonderes dringlichen Fällen ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  2. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
  3. Der Kassier ist für die ordnungsgemässe Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
  4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
  5. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

 

§ 12   Die Kassaprüfer

 

  1. Die zwei Kassaprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Kassaprüfer müssen nicht Mitglied des Vereines sein. Sie dürfen nicht dem Vorstand des Vereines angehören.
  2.  Den Kassaprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Bei ordnungsgemässer Geschäftsgebarung haben sie die Entlastung des Kassiers zu beantragen.
  3. Im übrigen gelten für die Kassaprüfer die Bestimmungen des § 9 sinngemäss.

 

§ 13   Das Schiedsgericht

 

  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet, sofern nicht die ordentlichen Gerichte oder der Tiroler Fussballverband zuständig sind, das Schiedsgericht.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Sie dürfen nicht dem Vorstand des Vereines angehören. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 7 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes, wobei der Vorsitzende kein Mitglied des Vereines sein muss. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit ALLER seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit
    Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 14   Auflösung des vereines

 

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschliessen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
  3. Abwickler  kann die Gemeinde oder eine juristische Person.
  4. bei auflösung des vereines oder bei wegfall des bisherigen begünstigten vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen verpflichtend einem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen  Zweck  im  sinne der §§ 34 ff bundesabgabenordnung zuzuführen.Statuen des Fussballclub Union Buch wirksam

    mit 18.  Mai 2004

     

    § 1     Sitz, Name und Tätigkeitsbereich

     

    Der Verein führt den Namen „Fussballclub Union Buch“ (FC Buch) und hat seinen Sitz in 6200 Buch bei Jenbach, Tirol.

     

    Er gehört dem Dachverband der „Österreichischen Turn- und Sportunion“ an.

     

    Seine Tätigkeit erstreckt sich hinsichtlich der Durchführung von Veranstaltungen auf das Gebiet der Gemeinde Buch bei Jenbach und seine Umgebung und hinsichtlich der Teilnahme an Veranstaltungen auf das ganze Bundesgebiet und in Ausnahmefällen auf das Ausland.

     

    § 2     Zweck des Vereines

     

    Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

    A)     Die Förderung und Verbreitung des Fussballsportes und ähnlicher Ballsportarten.

    B)     Die enge, sportkameradschaftliche Verbindung, gegenseitige Unterstützung und Zusammenarbeit, wobei die Verfolgung einer politischen Richtung absolut zu vermeiden ist.

    C)     Die Pflege von geselligen Zusammenkünften und die Abhaltung gemeinsamer Veranstaltungen.

     

    § 3     Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

     

    A)  der vereinszweick soll durch die in abs. b) und c) angeführten ideellen und matriellen mittel erreicht werden.

    B)   als ideelle mittel dienen

    -   teilnahme am offiziellen spielbetrieb des tiroler- bzw.

    österreichischen fussballverbandes

    -          abhaltung von freundschafts- und trainingsspielen

    -          trainingseinheiten bzw. trainingslager

    -          fachspezifische vorträge, versammlungen und diskussionsabende

    -          herausgabe eines mitteilungsblattes

    C)   die erforderlichen materiellen mittel sollen aufgebracht werden durch:

    -          beitrittsgebühren oder mitgliedsbeiträge

    -          ausbildungskostenbeiträge für aktive mitglieder

    -          sporterablösen bzw. einnahmen aus verkäufen von spielern

    -          einnahmen aus sportlichen veranstaltungen (wie eintrittsgelder), die auch von dritten unterstützt werden können

    -          subventionen von bund, land, gemeinden und sonstigen behörden und institutionen

    -          spenden

    -           sonstige einnahmen aus sponsortätigkeit (werbetafel-vermietungen, unterstützung von postwurfsendungen, spenden in form von dressen u. anderen utensilien)

    -          einnahmen aus sonstigen gesellschaftlichen veranstaltungen insbesondere der kantienenbetrieb und die abhaltung von festen

    -          einnahmen aus sportplatzvermietung

    -          handel mit waren wie z.b. verkauf von trainings- oder fanartikel

     

     

    § 4     Mitgliedschaft

     

    1. Die Mitglieder gliedern sich in:

    (1)          Aktive Mitglieder

    (2)         Unterstützende Mitglieder

    (3)         Ehrenmitglieder

    (4)         Ausserordentliche Mitglieder

    2. Aktive Mitglieder sind solche Mitglieder, die sich am Vereinsleben entweder durch Sportausübung (Trainer, Spieler und sonstige Personen, die aktiv am Trainings- oder Spielbetrieb des Vereines teilnehmen) oder Bekleidung einer Funktion (gewählt oder kooptiert) aktiv beteiligen.

     

    Unterstützende Mitglieder sind solche Mitglieder, die den Vereinszielen positiv gegenüberstehen und den Verein durch Zahlung des Mitgliedsbeitrages und auf sonst geeignete Weise ideell oder materiell unterstützen

    Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt worden sind

     

    Ausserordentliche mitglieder sind solche Personen, die keinen Mitgliedsbeitrag leisten, aber kraft eines Amtes oder einer Tätigkeit bei Bund, Land, Gemeinde oder einer Behörde oder Institution dem Verein nahestehen.

     


    3. Aktive Mitglieder können nur natürliche Personen des In- und Auslandes werden. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt über persönliche oder schriftliche Anmeldung. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand.

     

    Unterstützende o. ausserordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen des In- und Auslandes werden. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt über persönliche oder schriftliche Anmeldung, durch Bezahlung des Mitgliedsbeitrages oder der vereinbarten Unterstützung. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand.

     

    Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

     

    4. Jedes Mitglied kann jederzeit seinen Austritt aus dem Verein erklären. Dies muss entweder schriftlich erfolgen oder durch mündliche Verständigung eines Vorstandsmitgliedes.

     

    5. Mitglieder, die mit der Zahlung ihres Mitgliedsbeitrages mehr als 2 Jahre im Rückstand sind, können vom Vorstand automatisch aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

     

    § 5     Rechte der Mitglieder

     

    1. Alle Mitglieder haben das Recht an der Generalversammlung teilzunehmen und Anfragen und Anträge zu stellen. Aktive, unterstützende und Ehrenmitglieder überdies das Recht, sowohl das aktive als auch das passive Wahlrecht auszuüben.

    2. Alle Mitglieder haben das Recht an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereines zu benützen und alle hiedurch gegebenen Vorteile in Anspruch zu nehmen. Der Vorstand hat die Möglichkeit die Benützung der Einrichtungen des Vereines einzuschränken, wenn die Gefahr eines materiellen Schadens besteht.

    3.  Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

    4.    Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen

    5.    Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

     

     

    § 6     Pflichten der Mitglieder

     

    1. Aktive und unterstützende Mitglieder haben die festgesetzte Beitrittsgebühr oder den festgesetzten Mitgliedsbeitrag laufend und pünktlich zu entrichten.

    2. Alle Mitglieder haben die Bestimmungen dieser Statuten einzuhalten, das Interesse des Vereines zu fördern und die Bestrebungen des Vereines zu unterstützen.

    3. Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, die Beschlüsse des Vereinsvorstandes und die Anordnungen der zuständigen Funktionäre zu befolgen, ihr Aufgabengebiet nach besten Kräften zu erfüllen, die ihnen vom Verein anvertrauten bzw. zur Verfügung gestellten Geräte und Ausrüstungsgegenstände sorgfältig zu behandeln, den Trainings- und Ausbildungsvorschriften nachzukommen, sich zu den Wettkämpfen zur Verfügung zur Verfügung zu stellen, sich den eigenen Kameraden und dem Gegner gegenüber stets kameradschaftlich und sportlich anständig zu verhalten und auf diese Weise den bestmöglichen Beitrag zu den sportlichen und sonstigen Leistungen des Vereines zu leisten.

     

    § 7     Organe des Vereines

     

    Die Organe des Vereines sind:

    1. Die Generalversammlung
    2. Der Vereinsvorstand
    3. Die Kassaprüfer
    4. Das Schiedsgericht

     

    Der Vereinsvorstand und die Kassaprüfer werden auf 2 Jahre gewählt. Die Änderung dieses Zeitraumes kann nur über eine Statutenänderung erfolgen..

     

    § 8     Die Generalversammlung

     

    1. Die Generalversammlung ist die Versammlung aller Vereinsmitglieder. Sie findet jährlich einmal statt und ist vom Vorstand, der auch die Tagesordnung festzusetzen hat, bis spätestens 30. Juni einzuberufen.
    2. Der Vorstand hat den Termin für die Generalversammlung mindestens 2 Wochen vorher allen Vereinsmitgliedern unter Angabe der Tagesordnung schriftlich bekanntzugeben. Die Einladung hat den Hinweis zu enthalten, bis wann Anträge an die Generalversammlung gestellt werden können. Solche Anträge sind schriftlich zu stellen und können von den aktiven, unterstützenden und Ehrenmitgliedern gestellt werden. Jeder Antrag muss eine Begründung enthalten. Der Vorstand ist verpflichtet, ordnungsgemäss gestellte Anträge auf die Tagesordnung zu setzen, soferne für deren Behandlung die Generalversammlung zuständig ist.
    3. Anträge, die fristgerecht eingebracht wurden, sind von der Generalversammlung auf jeden Fall vor der Wahl zu behandeln.
    4. Der Beschlussfassung durch die Generalversammlung sind insbesondere vorbehalten:

    A)  Die Genehmigung des Protokolles der letzten Generalversammlung

    B)   Die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes

    C)   Die Entlastung des Vorstandes, insbesondere des Kassiers

    D)   Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes

    E)   Die Wahl der Kassaprüfer

    F)   Die Festsetzung der Beitrittsgebühren bzw. Mitgliedsbeiträge

    G)   Änderungen und Ergänzungen der Statuten

    H)  Die freiwillige Auflösung des Vereines

    I)   Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein

    J)   Sonstige wichtige Vereinsangelegenheiten, die wegen ihrer Bedeutung für den Verein von der Gesamtheit der Mitglieder geregelt werden sollen. Diese Feststellung hat im einzelfall der Vorstand zu treffen.

    1. Für einen endgültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. davon Ausgenommen sind Änderungen und Ergänzungen der Statuten und die freiwillige Auflösung des Vereines. Für diese Beschlüsse ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
      Die Stimmabgabe erfolgt mit Ausnahme der Wahl durch Erheben der Hand.
      Die Generalversammlung hat die Möglichkeit eine Abstimmung mittels Stimmzettels zu beschliessen. Bei Stimmengleichheit gilt in diesem Fall der Antrag als abgelehnt.
    2. Die Wahl des Obmannes, des Schriftführers, des Kassiers und deren Stellvertreter sind mittels Stimmzettel durchzuführen. Stellt Sich nur ein Kandidat der Wahl, kann diese auch mit Handaufheben durchgeführt werden. Für die Durchführung der Wahl ist ein Wahlleiter zu bestimmen.
    3. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Nach Neuwahlen ist der Vorsitz an den neugewählten Obmann zu übergeben.

     

    1. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist diese Anzahl nicht erschienen, so findet eine halbe Stunde später eine neue Generalversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diesen Umstand ist bei der Einladung zur Generalversammlung hinzuweisen.
    2. Über den Verlauf der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, in dem die einzelnen Anträge, die wichtigsten Merkmale der Berichte und Beratung und die gefassten Beschlüsse unter Anführung des Abstimmungsergebnisses festzuhalten sind. Das Protokoll ist vom Obmann und dem Schriftführer zu unterfertigen.
    3. Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Der Vorstand hat eine aussserordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn dies mindestens von ¼ der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder schriftlich verlangt und entsprechend begründet wird. Der Vorstand ist in diesem Fall verpflichtet, die Versammlung innerhalb zweier Monate nach Eingang des Verlangens einzuberufen.

     

    § 9     Der Vorstand

     

    1. Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter, dem Kassier, dem Kassierstellvertreter, dem Schriftführer und dem Schriftführerstellvertreter. Die Mindestanzahl der Vorstandsmitglieder muss also 6 betragen. Auf Antrag kann der Vorstand auf max. 15 Personen erweitert werden, wobei es nicht notwendig ist, die Funktionen genauer zu definieren (Beiräte).
    2. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Dieser Umstand ist in der nächstfolgenden Generalversammlung zu berichten.
    3. Weiters hat der Vorstand das Recht für bestimmte Aufgaben wählbare Mitglieder mit beratender Stimme zu kooptieren.
    4. Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
    5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von Ihnen anwesend ist.
    6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
    7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
    8. Ausser durch Tod und Ablauf der Funktionsdauer erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder der Funktion entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Im Falle des Rücktrittes des Obmannes sind die Geschäfte vom Obmannstellvertreter weiterzuführen, es ist jedoch ehebaldigst eine Generalversammlung mit Neuwahlen einzuberufen. Im Falle des Rücktrittes des Kassiers ist eine Kassaprüfung anzuberaumen. Anschliessend sind die Unterlagen dem Kassierstellvertreter bzw. einem zwischenzeitlich kooptierten Vorstandsmitglied unter Anwesenheit des Obmannes zu übergeben.
    9. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

     

    § 10   Aufgabenkreis des Vorstandes

     

    Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

     

    A)  Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

    B)   Vorbereitung der Generalversammlung;

    C)   Einberufung der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlung;

    D)   Verwaltung des Vereinsvermögens

    E)   Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

    F)   Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

     

    § 11    Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

     

    1. Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegen die Vertretung des Vereines, insbesondere nach aussen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei besonderes dringlichen Fällen ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
    2. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
    3. Der Kassier ist für die ordnungsgemässe Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
    4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
    5. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

     

    § 12   Die Kassaprüfer

     

    1. Die zwei Kassaprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Kassaprüfer müssen nicht Mitglied des Vereines sein. Sie dürfen nicht dem Vorstand des Vereines angehören.
    2.  Den Kassaprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Bei ordnungsgemässer Geschäftsgebarung haben sie die Entlastung des Kassiers zu beantragen.
    3. Im übrigen gelten für die Kassaprüfer die Bestimmungen des § 9 sinngemäss.

     

    § 13   Das Schiedsgericht

     

    1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet, sofern nicht die ordentlichen Gerichte oder der Tiroler Fussballverband zuständig sind, das Schiedsgericht.
    2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Sie dürfen nicht dem Vorstand des Vereines angehören. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 7 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes, wobei der Vorsitzende kein Mitglied des Vereines sein muss. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
    3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit ALLER seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit
      Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

     

    § 14   Auflösung des vereines

     

    1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
    2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschliessen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
    3. Abwickler  kann die Gemeinde oder eine juristische Person.
    4. bei auflösung des vereines oder bei wegfall des bisherigen begünstigten vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen verpflichtend einem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen  Zweck  im  sinne der §§ 34 ff bundesabgabenordnung zuzuführen.
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